(1) Auf das Genossenschaftsregister findet §
125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 entsprechende Anwendung. Die Vorschrift des §
125a Abs. 1 findet auf die dem Registergericht zu machenden Mitteilungen, die Vorschriften der §§
127,
129,
130,
141a bis 143 und
144c finden auf die Eintragungen in das Genossenschaftsregister entsprechende Anwendung.
(2) Im Falle des §
141a Abs. 1 tritt der Prüfungsverband an die Stelle der in §
126 bezeichneten Organe.
(3) Eine in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft kann gemäß den Vorschriften der §§
142,
143 als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§
94 und
95 des
Genossenschaftsgesetzes die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann.
(4) Ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluß der Generalversammlung einer Genossenschaft kann gemäß den Vorschriften der §§
142,
143 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint.
(5) In den Fällen der Absätze 3, 4 soll die nach §
142 Abs. 2 zu bestimmende Frist mindestens drei Monate betragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911