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§ 9 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 9 Risikokategorien, Risikoindikatoren und Risikogewichtung



(1) 1Für die Einschätzung des Risikos des CRR-Kreditinstituts legt die Entschädigungseinrichtung die folgenden Risikokategorien zugrunde:

1.
Kapital,

2.
Liquidität und Refinanzierung,

3.
Qualität der Vermögensanlage,

4.
Geschäftsmodell und Management sowie

5.
Verlustrisiko der Entschädigungseinrichtung.

2Den Risikokategorien sind jeweils Risikoindikatoren gemäß Anlage 1 zugeordnet.

(2) Die Gewichtung der Risikokategorien und Risikoindikatoren und die Ermittlung der Bonitätsnote erfolgt nach Maßgabe von Anlage 1.

(3) 1Das Nähere zur Risikoeinschätzung für die Risikokategorien nach Absatz 1 bestimmt sich nach Anlage 1. 2Die Risikoeinschätzung für die Risikokategorie nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgt auch auf der Grundlage von Ratings nach § 10.





 

Frühere Fassungen von § 9 EntschFinV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
vom 25.05.2022 BGBl. I S. 818

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 EntschFinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntschFinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EntschFinV Berechnungsformel (vom 01.06.2022)
... ist ein Prozentwert, der anhand mehrerer Risikoindikatoren gemäß den §§ 8 bis 12 ermittelt wird. (4) Die gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts sind die zum ...
§ 8 EntschFinV Bestimmung des aggregierten Risikogewichts (vom 01.06.2022)
... auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der §§ 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Anlage 1. (2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich ...
§ 15 EntschFinV Vorlage- und Nachweispflichten (vom 01.06.2022)
... und Risikokategorien beziehen, die für die Risikoeinschätzung nach den §§ 8 bis 10 sowie nach der Anlage 1 maßgeblich sind. (5) Die Absätze 2 bis 4 ...
§ 34 EntschFinV Übergangsvorschriften (vom 01.06.2022)
... bis zum Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Fassung erhoben. (2) Die §§ 3 bis 10 sind erstmals auf den Jahresbeitrag für das am 30. September 2016 endende ...
Anlage 1 EntschFinV (zu § 8 Absatz 1 und § 9) Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind (vom 01.06.2022)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Artikel 1 EntschFinVÄndV Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
... Risikogewicht wird auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt." 7. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „deutscher Banken GmbH" gestrichen. 8. In § 10 ...