§ 21 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 21 Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen


§ 21 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Rahmenvertrag bildet die Grundlage für den Abschluss von Verträgen über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen nach § 22 in den einzelnen Abrechnungsjahren. 2Im Rahmenvertrag sind der Inhalt der Verträge und das Verfahren zum Abschluss der Verträge zu regeln.

(2) 1Die Entschädigungseinrichtung verwendet für den Rahmenvertrag ein einheitliches Vertragsmuster. 2Das Vertragsmuster ist der Bundesanstalt anzuzeigen.

(3) 1Der Rahmenvertrag ist von den gesetzlichen Vertretern des CRR-Kreditinstituts zu unterzeichnen. 2Das CRR-Kreditinstitut hat der Entschädigungseinrichtung die Vertretungsbefugnis der für sie handelnden Personen in geeigneter Weise nachzuweisen. 3Soweit die Verträge über Zahlungsverpflichtungen nach § 22 auf Seiten des CRR-Kreditinstituts nicht von den gesetzlichen Vertretern des CRR-Kreditinstituts abgeschlossen werden sollen, sind die vertretungsberechtigten Personen im Rahmenvertrag zu bestimmen.

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Zitierungen von § 21 EntschFinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntschFinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EntschFinV Beitragsbescheid und Zahlungsverpflichtung
... CRR-Kreditinstitut durch die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach den §§ 19 bis 22 erbringt. (3) Der durch die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung ...
§ 20 EntschFinV Voraussetzungen für die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
... Entschädigungseinrichtung einen Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen nach § 21 und einen Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nach § 27 abgeschlossen hat, die ...
§ 22 EntschFinV Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
... ein einheitliches Vertragsmuster, das als Anlage zu dem Rahmenvertrag nach § 21 vereinbart wird. Das Vertragsmuster ist der Bundesanstalt ...
§ 24 EntschFinV Übertragung von Zahlungsverpflichtungen (vom 01.06.2022)
... andere CRR-Kreditinstitute, die mit der Entschädigungseinrichtung Rahmenverträge nach § 21 abgeschlossen haben, zu übertragen. Das übernehmende CRR-Kreditinstitut muss ...


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