Kapitel 3 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 3 Zahlungsverpflichtungen und Finanzsicherheiten
Kapitel 3 Anzeigepflicht, Ausscheiden und Verwertung
§ 31 Anzeige- und Informationspflichten
§ 32 Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung, Ausscheiden aus der Entschädigungseinrichtung
§ 33 Verwertung und Freigabe von Finanzsicherheiten

Teil 3 Zahlungsverpflichtungen und Finanzsicherheiten

Kapitel 3 Anzeigepflicht, Ausscheiden und Verwertung

§ 31 Anzeige- und Informationspflichten


§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ein CRR-Kreditinstitut, das eine Zahlungsverpflichtung nach § 19 übernommen hat, ist verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung unverzüglich alle Umstände anzuzeigen, die die Fähigkeit des CRR-Kreditinstituts beeinträchtigen könnten, der Zahlungsverpflichtung oder dem Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nachzukommen.

(2) Anzeigepflichtig sind insbesondere

1.
Herabstufungen des CRR-Kreditinstituts durch externe Ratingagenturen in beauftragten Ratings,

2.
wesentliche aufsichtsrechtliche oder geschäftliche Veränderungen und

3.
Verschlechterungen der als Finanzsicherheiten überlassenen risikoarmen Schuldtitel.

(3) Die Entschädigungseinrichtung kann den CRR-Kreditinstituten im Rahmenvertrag weitere Anzeige- oder Informationspflichten in Bezug auf die gestellten Finanzsicherheiten auferlegen.

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§ 32 Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung, Ausscheiden aus der Entschädigungseinrichtung


§ 32 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Wechselt ein CRR-Kreditinstitut nach § 24 Absatz 4 oder 5 des Einlagensicherungsgesetzes die Entschädigungseinrichtung und werden Beiträge nach § 25 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes übertragen, so kann die bisherige Entschädigungseinrichtung

1.
die auf Zahlungsverpflichtungen bezogenen Finanzsicherheiten verwerten und den Verwertungserlös auf die andere Entschädigungseinrichtung übertragen oder

2.
mit dem CRR-Kreditinstitut und der anderen Entschädigungseinrichtung die Übernahme der Zahlungsverpflichtungen und der diesbezüglichen Finanzsicherheiten vereinbaren.

(2) 1Beruht der Wechsel der Entschädigungseinrichtung auf einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, setzt sich die bisherige Entschädigungseinrichtung vor ihrer Entscheidung über den Umgang mit den Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 mit der Abwicklungsbehörde ins Benehmen. 2Die Entscheidung der bisherigen Entschädigungseinrichtung hat den Abwicklungszielen nach § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einschließlich des Schutzes der Einleger Rechnung zu tragen.

(3) 1Scheidet ein CRR-Kreditinstitut aus der Entschädigungseinrichtung aus, stellt die Entschädigungseinrichtung die Verfügbarkeit der von dem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen sicher, soweit diese nicht nach Absatz 1 Nummer 2 von einer anderen Entschädigungseinrichtung übernommen werden. 2Hierzu kann die Entschädigungseinrichtung

1.
die Zahlungsverpflichtungen des CRR-Kreditinstituts fällig stellen,

2.
erlauben, dass die durch das CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen trotz der Beendigung fortbestehen und diese zu einem von der Entschädigungseinrichtung bestimmten Fälligkeitszeitpunkt erfüllt werden müssen, oder

3.
einer Übertragung der Zahlungsverpflichtungen auf einen Rechtsnachfolger nach § 24 zustimmen.

3Die Entschädigungseinrichtung soll bei der Entscheidung nach Satz 2 diejenige Maßnahme wählen, die das CRR-Kreditinstitut am geringsten belastet.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anwendbar auf einen Übergang eines CRR-Kreditinstituts infolge einer Rechtsnachfolge der nachfolgenden Entschädigungseinrichtung nach § 25a Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes oder den Beitritt zu einem anerkannten Sicherungssystem nach § 25a Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung V. v. 25. Mai 2022 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. Juni 2022

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§ 33 Verwertung und Freigabe von Finanzsicherheiten


§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Verwertung der Finanzsicherheiten nach § 27 Absatz 3 Nummer 8 vor, so veräußert die Entschädigungseinrichtung die Finanzsicherheit im Einklang mit dem Rahmenvertrag oder eignet sich diese an.

(2) Erfüllt ein CRR-Kreditinstitut eine Zahlungsverpflichtung nach § 23, so hebt die Entschädigungseinrichtung das Pfandrecht an den Finanzsicherheiten auf oder überträgt die Finanzsicherheiten an das CRR-Kreditinstitut zurück, soweit die Finanzsicherheiten nicht zur Besicherung fortbestehender Zahlungsverpflichtungen erforderlich sind.



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