(1) Ein CRR-Kreditinstitut, das eine Zahlungsverpflichtung nach §
19 übernommen hat, ist verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung unverzüglich alle Umstände anzuzeigen, die die Fähigkeit des CRR-Kreditinstituts beeinträchtigen könnten, der Zahlungsverpflichtung oder dem Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nachzukommen.
(2) Anzeigepflichtig sind insbesondere
- 1.
- Herabstufungen des CRR-Kreditinstituts durch externe Ratingagenturen in beauftragten Ratings,
- 2.
- wesentliche aufsichtsrechtliche oder geschäftliche Veränderungen und
- 3.
- Verschlechterungen der als Finanzsicherheiten überlassenen risikoarmen Schuldtitel.
(3) Die Entschädigungseinrichtung kann den CRR-Kreditinstituten im Rahmenvertrag weitere Anzeige- oder Informationspflichten in Bezug auf die gestellten Finanzsicherheiten auferlegen.
- 1.
- die auf Zahlungsverpflichtungen bezogenen Finanzsicherheiten verwerten und den Verwertungserlös auf die andere Entschädigungseinrichtung übertragen oder
- 2.
- mit dem CRR-Kreditinstitut und der anderen Entschädigungseinrichtung die Übernahme der Zahlungsverpflichtungen und der diesbezüglichen Finanzsicherheiten vereinbaren.
(2)
1Beruht der Wechsel der Entschädigungseinrichtung auf einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des
§ 2 Absatz 3 Nummer 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, setzt sich die bisherige Entschädigungseinrichtung vor ihrer Entscheidung über den Umgang mit den Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 mit der Abwicklungsbehörde ins Benehmen.
2Die Entscheidung der bisherigen Entschädigungseinrichtung hat den Abwicklungszielen nach
§ 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einschließlich des Schutzes der Einleger Rechnung zu tragen.
(3) 1Scheidet ein CRR-Kreditinstitut aus der Entschädigungseinrichtung aus, stellt die Entschädigungseinrichtung die Verfügbarkeit der von dem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen sicher, soweit diese nicht nach Absatz 1 Nummer 2 von einer anderen Entschädigungseinrichtung übernommen werden. 2Hierzu kann die Entschädigungseinrichtung
- 1.
- die Zahlungsverpflichtungen des CRR-Kreditinstituts fällig stellen,
- 2.
- erlauben, dass die durch das CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen trotz der Beendigung fortbestehen und diese zu einem von der Entschädigungseinrichtung bestimmten Fälligkeitszeitpunkt erfüllt werden müssen, oder
- 3.
- einer Übertragung der Zahlungsverpflichtungen auf einen Rechtsnachfolger nach § 24 zustimmen.
3Die Entschädigungseinrichtung soll bei der Entscheidung nach Satz 2 diejenige Maßnahme wählen, die das CRR-Kreditinstitut am geringsten belastet.
(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Verwertung der Finanzsicherheiten nach §
27 Absatz 3 Nummer 8 vor, so veräußert die Entschädigungseinrichtung die Finanzsicherheit im Einklang mit dem Rahmenvertrag oder eignet sich diese an.
(2) Erfüllt ein CRR-Kreditinstitut eine Zahlungsverpflichtung nach §
23, so hebt die Entschädigungseinrichtung das Pfandrecht an den Finanzsicherheiten auf oder überträgt die Finanzsicherheiten an das CRR-Kreditinstitut zurück, soweit die Finanzsicherheiten nicht zur Besicherung fortbestehender Zahlungsverpflichtungen erforderlich sind.