Änderung § 16 AnerkV vom 04.07.2017

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§ 16 AnerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2017 geltenden Fassung
§ 16 AnerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch Artikel 460 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch Artikel 460 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft.

(heute geltende Fassung) 



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