Auf Grund des §
146 der
Wehrdisziplinarordnung vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
- 1.
- das Grundgehalt in der jeweiligen Stufe,
- 2.
- die Amtszulage,
- 3.
- die Stellenzulage,
- 4.
- die Ausgleichszulage,
- 5.
- der Auslandszuschlag und
- 6.
- der Auslandsverwendungszuschlag.
- 1.
- für Reservistendienst Leistende
- a)
- die Reservistendienstleistungsprämie (§ 10 Absatz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes),
- b)
- der Zuschlag bei Standort im Ausland (§ 10 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes) und
- c)
- das Dienstgeld (§ 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes),
- 2.
- für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter mit Anspruch auf Ausbildungsgeld der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes.
Die
WDO-Bezügeverordnung vom
18. Juli 2007 (BGBl. I S. 1809) ist weiter anzuwenden, wenn vor dem 16. Februar 2016
- 1.
- ein Urteil auf Kürzung der Dienstbezüge unanfechtbar geworden,
- 2.
- eine Disziplinarbuße verhängt worden oder
- 3.
- ein Teil der Dienstbezüge auf Grund einer Anordnung der Einleitungsbehörde erstmalig einbehalten worden
ist.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die
WDO-Bezügeverordnung vom
18. Juli 2007 (BGBl. I S. 1809) außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Februar 2016.