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Verordnung zur Bestimmung der Bezüge im Sinne der Wehrdisziplinarordnung (WDO-Bezügeverordnung - WDOBezV)

V. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 178 (Nr. 7); aufgehoben durch § 3 V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964
Geltung ab 16.02.2016; FNA: 52-5-4 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Eingangsformel
§ 1 Dienstbezüge und Wehrsold
§ 2 Übergangsvorschrift
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 146 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

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§ 1 Dienstbezüge und Wehrsold



(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 59 und 126 der Wehrdisziplinarordnung sind

1.
das Grundgehalt in der jeweiligen Stufe,

2.
die Amtszulage,

3.
die Stellenzulage,

4.
die Ausgleichszulage,

5.
der Auslandszuschlag und

6.
der Auslandsverwendungszuschlag.

(2) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 59 und 126 der Wehrdisziplinarordnung sind

1.
für Reservistendienst Leistende

a)
die Reservistendienstleistungsprämie (§ 10 Absatz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes),

b)
der Zuschlag bei Standort im Ausland (§ 10 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes) und

c)
das Dienstgeld (§ 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes),

2.
für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter mit Anspruch auf Ausbildungsgeld der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes.

(3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 61 bis 63 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Soldatenverhältnisses zu gewährenden Bezüge.

(4) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind der einfache Wehrsold (§ 2 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes), der doppelte Wehrsold bei Auslandseinsätzen (§ 2 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes), der Wehrdienstzuschlag (§ 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes) und der Auslandsverwendungszuschlag (§ 8f des Wehrsoldgesetzes).

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§ 2 Übergangsvorschrift



Die WDO-Bezügeverordnung vom 18. Juli 2007 (BGBl. I S. 1809) ist weiter anzuwenden, wenn vor dem 16. Februar 2016

1.
ein Urteil auf Kürzung der Dienstbezüge unanfechtbar geworden,

2.
eine Disziplinarbuße verhängt worden oder

3.
ein Teil der Dienstbezüge auf Grund einer Anordnung der Einleitungsbehörde erstmalig einbehalten worden

ist.

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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 16. Februar 2016 WDOBezV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die WDO-Bezügeverordnung vom 18. Juli 2007 (BGBl. I S. 1809) außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Februar 2016.

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Schlussformel



Die Bundesministerin der Verteidigung

Ursula von der Leyen



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