(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, im Internet eine gemeinsame Gasnetzkarte in elektronischer Form für Deutschland zu veröffentlichen. Diese enthält die gesamte Gasnetzinfrastruktur in Deutschland einschließlich der Speicher, vorgelagerte Rohrleitungsnetze im Sinne von §
27 des
Energiewirtschaftsgesetzes und Anlagen für Hilfsdienste farblich unterschieden nach den jeweiligen Eigentumsverhältnissen sowie die Teilnetze, Netzkopplungspunkte, Hauptflussrichtungen, eine Trennung nach L- und H-Gasnetzen sowie die Druckverhältnisse.
(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen und Betreiber von regionalen Verteilernetzen haben bis zum 1. Februar 2006 auf ihren Internetseiten die Möglichkeit zu schaffen, dass Transportkunden untereinander kommunizieren können (Bulletin Board).
(3) Netzbetreiber haben täglich ein Protokoll der tatsächlichen zusammengefassten Lastflüsse zu führen, soweit sie über eigene Messeinrichtungen verfügen; diese Protokolle sind drei Monate lang aufzubewahren. Netzbetreiber haben auch Aufzeichnungen über alle Informationen, die für die Berechnung und die Bereitstellung des Zugangs zu verfügbaren Kapazitäten von Bedeutung sind, sowie über eingetretene Gasflussunterbrechungen zu führen; diese Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind der Regulierungsbehörde für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Anfrage offen zu legen. Die Regulierungsbehörde legt den Beginn der Pflicht zur Führung der Protokolle nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und auf ihrer Internetseite bekannt zu machen ist, fest.