(1) Der Ausgleich von Abweichungen zwischen Einspeise- und Ausspeisemengen eines oder mehrerer Transportkunden wird in einem Bilanzkreis durchgeführt. Netzbetreiber sind verpflichtet, Bilanzzonen festzulegen, in denen Bilanzkreise angemeldet werden können. Eine Bilanzzone umfasst mindestens ein Teilnetz. Die Netzbetreiber sind im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten verpflichtet, die Anzahl der Bilanzzonen so gering wie möglich zu halten.
(2) Netzbetreiber haben für jeden angemeldeten Bilanzkreis ein Bilanzkonto einzurichten. Die Zuordnung eines Bilanzkreises als Unterbilanzkreis zu einem anderen Bilanzkreis ist mit Zustimmung des jeweils anderen Bilanzkreisverantwortlichen zulässig. Die Netzbetreiber haben der Abrechnung eines Bilanzkreises den Saldo des Bilanzkontos zu Grunde zu legen, der sich aus den in einem Abrechnungszeitraum registrierten Abweichungen der Ein- und Ausspeisungen aller dem jeweiligen Bilanzkreis zugeordneten Transportkunden ergibt. Dieser Saldo wird von dem jeweiligen Netzbetreiber an den Bilanzkreisverantwortlichen gemeldet.
(3) Für jeden Bilanzkreis ist ein Bilanzkreisverantwortlicher gegenüber dem Netzbetreiber zu benennen. Der Bilanzkreisverantwortliche ist ein bei dem Netzbetreiber angemeldeter Transportkunde, mit dem ein Bilanzkreisvertrag abgeschlossen ist. Der Bilanzkreisverantwortliche trägt neben den Transportkunden des Bilanzkreises gegenüber dem Netzbetreiber die wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen zwischen Ein- und Ausspeisungen eines Bilanzkreises.
Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693