Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.09.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Teil 11 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
| |

Teil 11 Messung

§ 38 Messung



Der Messstellenbetreiber oder gegebenenfalls der Messdienstleister nimmt die Messung von Gasmengen vor. Die Messung erfolgt nach § 11 der Messzugangsverordnung. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen durchführen.




§ 38a Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases



(1) Bei der Messung des von grundversorgten Haushaltskunden entnommenen Gases werden die Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Grundversorgers möglichst in gleichen Zeitabständen, die zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgelesen.

(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 37 ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes im Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf Grundlage einer Messung nach § 38 oder, sofern kein Ableseergebnis vorliegt, durch Schätzung des Netzbetreibers erfolgen. Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.




§ 38b Messung auf Vorgabe des Netznutzers



Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus folgenden Vorgaben des Netznutzers zu den Zeitabständen der Messung zu beachten.




§ 39 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen



(1) Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrichtungen gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Messzugangsverordnung.

(2) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.




§ 40 Nachprüfung von Messeinrichtungen



(1) Der Transportkunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Transportkunde den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Nachprüfung ergibt, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, sonst dem Transportkunden.




§ 41 Vorgehen bei Messfehlern



Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (Messfehler), so hat der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des Vorjahreswertes durch Schätzung zu ermitteln.