- 1.
- entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 8, § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 Daten nicht veröffentlicht;
- 2.
- entgegen § 20 Abs. 2 den vorgesehenen Aktionsplan nicht vorlegt.
- 1.
- einer Festlegung der Regulierungsbehörde nach § 42 oder § 43 zuwiderhandelt;
- 2.
- entgegen § 43 der Regulierungsbehörde in der vorgegebenen Frist kein Standardangebot vorlegt.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.