Abschnitt 3 - Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV)

V. v. 17.03.2016 BGBl. I S. 502 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-1-1 Sonstige Vorschriften
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Abschnitt 3 Notfallverfahren
§ 14a Anwendung der Notfallverfahren
§ 14b Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen
§ 14c Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

Abschnitt 3 Notfallverfahren

§ 14a Anwendung der Notfallverfahren


§ 14a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn

1.
die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf ein elektrisches Betriebsmittel erlassen hat, für das diese Verordnung anzuwenden ist, und

2.
das elektrische Betriebsmittel nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist.

(2) 1Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. 2§ 14b Absatz 3 bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 54 m.W.v. 30. Mai 2026

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§ 14b Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen


§ 14b hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Bei einem elektrischen Betriebsmittel, das den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 22b Absatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entspricht, wird vermutet, dass es die Sicherheitsziele nach Artikel 3 und Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt, soweit es von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt ist.

(2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.

(3) Ein in den Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel, das mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmt, gilt auch nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den Sicherheitszielen nach Artikel 3 und Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass es ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 54 m.W.v. 30. Mai 2026

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§ 14c Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden


§ 14c hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für elektrische Betriebsmittel, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen.

(2) 1Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. 2Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,

1.
eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder

2.
logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene elektrischen Betriebsmittel, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 54 m.W.v. 30. Mai 2026



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