§ 14 Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
(1) 1Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, die Nikotin enthalten, dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 Millilitern haben,
- 2.
- elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von höchstens 2 Millilitern haben.
2Die nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben.
(2) Elektronische Zigaretten, die Nikotin enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nikotindosis unter normalen Gebrauchsbedingungen auf einem gleichmäßigen Niveau abgegeben wird.
(3) 1Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher sind und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
- 1.
- technische Anforderungen an die Kinder-, Manipulations-, Bruch- und Auslaufsicherheit festzulegen,
- 2.
- Anforderungen an eine auslauffreie Nachfüllung festzulegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 34 TabakerzG Strafvorschriften (vom 22.07.2023) ... nach § 13 Absatz 2, b) § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder c) § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 2 eine ... § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 2 eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den Verkehr ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Erste Verordnung zur Änderung der TabakerzeugnisverordnungV. v. 21.06.2016 BGBl. I S. 1468; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2680
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der TabakerzeugnisverordnungV. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2680
Zitat in folgenden NormenTabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
§ 28a TabakerzV Nachfüllmechanismus (vom 30.06.2016) ... Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes hat den Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Artikel 1 3. TabakerzGÄndG Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes ... 2 Nummer 1 und 2, den §§ 9, 10 Absatz 2, in § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 3 Satz 2 , § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 7, § 23 Absatz ...
Erste Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 21.06.2016 BGBl. I S. 1468; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2680
Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2229
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