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Abschnitt 8 - Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)

Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 8 Schlussbestimmungen

§ 38 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren



1Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 und von Bedarfsgegenständen. 2Die Verfahren werden unter Mitwirkung von Sachkennern aus den Bereichen der Überwachung, der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft festgelegt. 3Die Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten.


§ 39 Zulassung von Ausnahmen



(1) 1Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden. 2Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 19 bis 21.

(2) 1Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Erzeugnissen unter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen von Bedeutung sein können. 2Dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen sowie alle Faktoren, die die allgemeine Wettbewerbslage des Industriezweiges beeinflussen können, angemessen berücksichtigt werden. 3Abweichend von Satz 1 dürfen Ausnahmen von den Vorschriften über ausreichende Kenntlichmachung nicht zugelassen werden.

(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine über die typischen Gefahren des Konsums von Erzeugnissen hinausgehende Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht zu erwarten ist.

(4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(5) 1Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist auf längstens drei Jahre zu befristen. 2Sie kann auf Antrag dreimal um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin gegeben sind.

(6) 1Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. 2Hierauf ist bei der Zulassung hinzuweisen.

(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Vorschriften über das Verfahren für die Zulassung von Ausnahmen, insbesondere über Inhalt, Art und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen.


§ 40 Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum



(1) Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die den zum Schutz der Gesundheit erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 3 durch eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(3) 1Allgemeinverfügungen nach Absatz 2 werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. 2Sie sind von demjenigen zu beantragen, der die Erzeugnisse in das Inland zu verbringen beabsichtigt. 3Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses sind auch die Erkenntnisse der internationalen Forschung zu berücksichtigen. 4Die Allgemeinverfügungen richten sich an alle Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(4) 1Allgemeinverfügungen nach Absatz 2 sind von demjenigen zu beantragen, der die Erzeugnisse nach Deutschland zu verbringen beabsichtigt. 2Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderlichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. 3Über den Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. 4Sofern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.


§ 41 Vorübergehende Verbringungsverbote



Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn

1.
Deutschland von der Kommission hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder

2.
Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Erzeugnisse geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden.


§ 42 Ausfuhr



(1) 1Auf Erzeugnisse, die zur Lieferung in das Ausland bestimmt sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder in Rechtsakten der Europäischen Union etwas anderes bestimmt ist. 2Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat derjenige, der Erzeugnisse der in Satz 1 genannten Art, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, herstellt oder im Ausland in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, durch geeignete Mittel glaubhaft zu machen, dass die Erzeugnisse ausgeführt werden, und nachzuweisen, dass die Erzeugnisse den Anforderungen der in Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Vorschriften entsprechen.

(2) 1Werden in das Inland verbrachte Erzeugnisse aufgrund dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen beanstandet, so können sie zur Rückgabe an den Lieferanten aus dem Inland verbracht werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Unberührt bleiben zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, sowie Rechtsakte der Europäischen Union.

(3) Erzeugnisse, die zur Lieferung in das Ausland bestimmt sind und die den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, das Verbringen von Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Drittländer zu verbieten oder zu beschränken.




§ 43 Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen



(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können bei Gefahr im Verzug oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann ferner ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 und § 9 ändern, falls unvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine sofortige Änderung dieser Rechtsverordnung erfordern.

(3) 1Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu beteiligenden Bundesministerien. 2Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 3Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.




§ 44 Rechtsverordnungen zur Angleichung an Unionsrecht



(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zweck der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann ferner Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Rechtsakten der Europäischen Union dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.


§ 45 Übertragung von Ermächtigungen



1In den Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. 2Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind die Landesregierungen befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.


§ 46 Ermächtigung zur Anpassung von Rechtsverordnungen



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnungen, die aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes angepasst werden müssen, in dem erforderlichen Umfang zu ändern.


§ 47 Übergangsregelungen



(1) Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse, die

1.
vor dem 20. Mai 2016

a)
hergestellt oder

b)
in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und

2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(2) Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die

1.
vor dem 20. November 2016

a)
hergestellt oder

b)
in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und

2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,

dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(3) Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.

(4) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die

1.
vor dem 20. Mai 2019

a)
hergestellt oder importiert wurden oder

b)
in den freien Verkehr gebracht wurden und

2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,

dürfen noch bis zum 20. Mai 2020 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(5) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die

1.
vor dem 20. Mai 2024

a)
hergestellt oder importiert wurden oder

b)
in den freien Verkehr gebracht wurden und

2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,

dürfen noch bis zum 20. Mai 2026 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(6) § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 Prozent oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie ausmachen, ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.


(8) 1§ 20a ist auf Außenwerbung für erhitzte Tabakerzeugnisse ab dem 1. Januar 2023 und auf Außenwerbung für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. 2Im Übrigen ist § 20a ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.

(9) Nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten oder nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter, die

1.
vor dem 1. Januar 2021

a)
hergestellt oder

b)
in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und

2.
den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften entsprechen,

dürfen noch bis zum 31. März 2021 in Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben.

(10) 1§ 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem 23. Oktober 2023 anzuwenden. 2Bis zum Ablauf des 22. Oktober 2023 ist § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der am 21. Juli 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.