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§ 1 - Aufzugsverordnung (12. ProdSV)

V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-15-1 Sonstige Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) 1Diese Verordnung ist auf neue Aufzüge anzuwenden, die in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn diese Aufzüge

1.
Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und

2.
bestimmt sind zur Personenbeförderung, zur Personen- und Güterbeförderung oder nur zur Güterbeförderung.

2Auf Aufzüge, die nur zur Güterbeförderung bestimmt sind, ist diese Verordnung nur dann anzuwenden, wenn die Aufzüge über betretbare Lastträger verfügen sowie über Steuereinrichtungen, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind. 3Betretbar ist ein Lastträger, wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann.

(2) Diese Verordnung ist auch auf neue Sicherheitsbauteile für Aufzüge anzuwenden, die auf dem Markt bereitgestellt oder ausgestellt werden.

(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

1.
Aufzüge, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipiert und gebaut sind,

2.
Baustellenaufzüge,

3.
Fahrtreppen und Fahrsteige,

4.
Hebezeuge, die in Beförderungsmitteln eingebaut sind,

5.
Hebezeuge, die mit einer Maschine verbunden sind und ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen, einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen, bestimmt sind,

6.
Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 Metern pro Sekunde,

7.
Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,

8.
Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern bei künstlerischen Vorführungen,

9.
Schachtförderanlagen,

10.
seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,

11.
Zahnradbahnen.

(4) Werden bei einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die in der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Risiken ganz oder teilweise von speziellen Rechtsvorschriften erfasst, durch die andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt diese Verordnung nicht für diese Aufzüge oder diese Sicherheitsbauteile für Aufzüge und die entsprechenden Risiken.



 
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Frühere Fassungen von § 1 12. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.05.2026Artikel 5 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
vom 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 12. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 12. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Artikel 5 ProdSÄndV Änderung der Aufzugsverordnung
... die folgende Angabe ersetzt: „§ 22 (weggefallen)". 2. In § 1 Absatz 4 wird die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...