§ 2 - Aufzugsverordnung (12. ProdSV)

V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-15-1 Sonstige Vorschriften
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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
Aufzug:

a)
ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führungen entlang bewegt, oder

b)
eine Hebeeinrichtung, die sich nicht zwingend an starren Führungen entlang, jedoch in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegt,

2.
Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,

3.
Bevollmächtigter: jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Montagebetrieb oder einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen,

4.
CE-Kennzeichnung: Kennzeichnung, durch die der Montagebetrieb oder der Hersteller erklärt, dass der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge den anwendbaren Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind,

5.
EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024,

6.
harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,

7.
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet,

8.
Inverkehrbringen:

a)
die erstmalige Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt oder

b)
die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Aufzugs zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,

9.
Lastträger: der Teil des Aufzugs, in dem Personen oder Güter oder Personen und Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind,

10.
Montagebetrieb: jede natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen eines Aufzugs übernimmt,

11.
Musteraufzug: ein repräsentativer, mit Hilfe objektiver Parameter definierter Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie die von ihm abgeleiteten Aufzüge, die identische Sicherheitsbauteile für Aufzüge verwenden, die in Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen einhalten,

12.
Rückruf: jede Maßnahme, die

a)
auf die Demontage und unbedenkliche Entsorgung eines Aufzugs abzielt oder

b)
auf die Rückgabe eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge abzielt, das dem Montagebetrieb oder dem Endnutzer bereits bereitgestellt worden ist,

13.
Sicherheitsbauteile für Aufzüge: Bauteile, die in Aufzügen im Sinne dieser Verordnung verwendet werden und in Anhang III der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführt sind,

14.
technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge genügen muss,

15.
Wirtschaftsakteure: der Montagebetrieb, der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler,

16.
krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747,

17.
Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.

2Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 54 m.W.v. 30. Mai 2026

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Frühere Fassungen von § 2 12. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.05.2026Artikel 5 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
vom 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
aktuell vorher 16.07.2021 (30.07.2021)Artikel 26 Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
aktuellvor 16.07.2021 (30.07.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 12. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 12. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 26 ProdSGNOG Änderung der Aufzugsverordnung
... vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 605) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. ...

Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Artikel 5 ProdSÄndV Änderung der Aufzugsverordnung
... „Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt. 3. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird die Angabe „Richtlinie ...


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