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Abschnitt 1 - Aufzugsverordnung (12. ProdSV)

V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-15-1 Sonstige Vorschriften
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) 1Diese Verordnung ist auf neue Aufzüge anzuwenden, die in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn diese Aufzüge

1.
Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und

2.
bestimmt sind zur Personenbeförderung, zur Personen- und Güterbeförderung oder nur zur Güterbeförderung.

2Auf Aufzüge, die nur zur Güterbeförderung bestimmt sind, ist diese Verordnung nur dann anzuwenden, wenn die Aufzüge über betretbare Lastträger verfügen sowie über Steuereinrichtungen, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind. 3Betretbar ist ein Lastträger, wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann.

(2) Diese Verordnung ist auch auf neue Sicherheitsbauteile für Aufzüge anzuwenden, die auf dem Markt bereitgestellt oder ausgestellt werden.

(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

1.
Aufzüge, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipiert und gebaut sind,

2.
Baustellenaufzüge,

3.
Fahrtreppen und Fahrsteige,

4.
Hebezeuge, die in Beförderungsmitteln eingebaut sind,

5.
Hebezeuge, die mit einer Maschine verbunden sind und ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen, einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen, bestimmt sind,

6.
Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 Metern pro Sekunde,

7.
Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,

8.
Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern bei künstlerischen Vorführungen,

9.
Schachtförderanlagen,

10.
seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,

11.
Zahnradbahnen.

(4) Werden bei einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die in der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251) genannten Risiken ganz oder teilweise von speziellen Rechtsvorschriften erfasst, durch die andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt diese Verordnung nicht für diese Aufzüge oder diese Sicherheitsbauteile für Aufzüge und die entsprechenden Risiken.


§ 2 Begriffsbestimmungen



1Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
Aufzug:

a)
ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führungen entlang bewegt, oder

b)
eine Hebeeinrichtung, die sich nicht zwingend an starren Führungen entlang, jedoch in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegt,

2.
Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,

3.
Bevollmächtigter: jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Montagebetrieb oder einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen,

4.
CE-Kennzeichnung: Kennzeichnung, durch die der Montagebetrieb oder der Hersteller erklärt, dass der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge den anwendbaren Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind,

5.
EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/33/EU,

6.
harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12),

7.
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet,

8.
Inverkehrbringen:

a)
die erstmalige Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt oder

b)
die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Aufzugs zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,

9.
Lastträger: der Teil des Aufzugs, in dem Personen oder Güter oder Personen und Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind,

10.
Montagebetrieb: jede natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen eines Aufzugs übernimmt,

11.
Musteraufzug: ein repräsentativer, mit Hilfe objektiver Parameter definierter Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie die von ihm abgeleiteten Aufzüge, die identische Sicherheitsbauteile für Aufzüge verwenden, die in Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen einhalten,

12.
Rückruf: jede Maßnahme, die

a)
auf die Demontage und unbedenkliche Entsorgung eines Aufzugs abzielt oder

b)
auf die Rückgabe eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge abzielt, das dem Montagebetrieb oder dem Endnutzer bereits bereitgestellt worden ist,

13.
Sicherheitsbauteile für Aufzüge: Bauteile, die in Aufzügen im Sinne dieser Verordnung verwendet werden und in Anhang III der Richtlinie 2014/33/EU aufgeführt sind,

14.
technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge genügen muss,

15.
Wirtschaftsakteure: der Montagebetrieb, der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler.

2Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) anzuwenden.




§ 3 Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt



(1) Aufzüge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen sowie sachgemäß eingebaut, sachgemäß instand gehalten und bestimmungsgemäß betrieben werden,

2.
die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb einander alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt und die geeigneten Maßnahmen getroffen haben, um den einwandfreien Betrieb und die sichere Benutzung des Aufzugs zu gewährleisten, und

3.
neben den für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert sind.

(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen sowie sachgemäß eingebaut, sachgemäß instand gehalten und bestimmungsgemäß betrieben werden.


§ 4 Konformitätsvermutung



Bei denjenigen Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.