(1)
1Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in
§ 16a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach den
§§ 15 und
16 unterliegen, vorrangig bearbeiten.
2Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß
§ 16a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.
(2) Dem antragstellenden Montagebetrieb oder dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.
(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die genannten Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.
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V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54