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Abschnitt 4 - Aufzugsverordnung (12. ProdSV)

V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-15-1 Sonstige Vorschriften
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Abschnitt 4 Notfallverfahren

§ 16a Anwendung der Notfallverfahren



(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn

1.
die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge erlassen hat, für die diese Verordnung anzuwenden ist, und

2.
diese Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten sind.

(2) 1Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. 2§ 16d Absatz 3 bleibt unberührt.




§ 16b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge



(1) 1Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in § 16a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 15 und 16 unterliegen, vorrangig bearbeiten. 2Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß § 16a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.

(2) Dem antragstellenden Montagebetrieb oder dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.

(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die genannten Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.




§ 16c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist



(1) 1Abweichend von den §§ 15 und 16 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs genehmigen, dass ein in einem in § 16a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführter bestimmter Aufzug oder ein bestimmtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge ohne Durchführung der in den §§ 15 und 16 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, in den Verkehr gebracht wird. 2Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 nachgewiesen worden ist.

(2) 1Jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung hat die Bedingungen und Anforderungen zu bestimmen, unter denen der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge in den Verkehr gebracht werden darf. 2Die Genehmigung hat insbesondere Folgendes zu bestimmen:

1.
das Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde,

2.
Maßnahmen, die beim Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf den betreffenden Aufzug oder das betreffende Sicherheitsbauteil für Aufzüge zu ergreifen sind.

(3) 1Die Begründung des Bescheids über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 hat eine Beschreibung der Verfahren zu enthalten, mit denen die Einhaltung der geltenden wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfolgreich nachgewiesen wurde. 2Die Genehmigung kann in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Aufzugs oder Sicherheitsbauteils für Aufzüge und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung Anforderungen festlegen.

(4) 1Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung zu informieren. 2Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.

(5) Auf Verlangen der Europäischen Kommission hat die Marktüberwachungsbehörde Stellung zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung zu Grunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 41c Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 benötigt werden.

(6) 1Vor dem Inverkehrbringen hat der Wirtschaftsakteur auf einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge, für den oder das eine Genehmigung erteilt wurde, die durch einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 41c Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, den Hinweis, dass der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge als „krisenrelevante Ware" in den Verkehr gebracht wird, gemäß Satz 2 anzubringen. 2Vorbehaltlich näherer oder abweichender Bestimmungen in dem betreffenden Durchführungsrechtsakt muss der Hinweis in deutscher Sprache abgefasst und klar, verständlich und leserlich sein.

(7) 1Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 41c Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erlassen wurde, kann die zuständige Behörde die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung anerkennen. 2Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung zu informieren. 3Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.

(8) 1Die Montagebetriebe oder Hersteller von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge alle geltenden wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen. 2Die Montagebetriebe und Hersteller sind für die Durchführung aller von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

(9) Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt wurde, dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden.

(10) 1Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle von ihr getroffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu informieren. 2Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.




§ 16d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen



(1) Bei Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 41d Absatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Montagebetriebe und Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.

(3) In den Verkehr gebrachte Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, gelten auch nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen.




§ 16e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden



(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in § 16a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen.

(2) 1Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. 2Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,

1.
eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder

2.
logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in § 16a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.