Artikel 8 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ZKRLUG k.a.Abk.)

G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Geltung ab 18.06.2016, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 8 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2016 GKG § 1

§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 19 wird das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

2.
Der Nummer 20 wird das Wort „und" angefügt.

3.
Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 21 eingefügt:

„21.
nach dem Zahlungskontengesetz".

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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 ZKRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZKRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Artikel 4 BGebRAG Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder (vom 16.08.2021)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720 ) geändert worden ist, werden im Auslagentatbestand die Wörter „dem ...


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