Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund (AAÜG-Erstattungsverordnung - AAÜGErstV k.a.Abk.)

V. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 999; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-2-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Eingangsformel
§ 1 Erstattungsfähige Aufwendungen
§ 2 Berechnung der Erstattungsbeträge bei Renten und sonstigen Leistungen
§ 3 Erstattung der Verwaltungskosten
§ 4 Erfassung der Aufwendungen
§ 5 Vorschüsse
§ 6 Durchführung des Erstattungsverfahrens und der Abrechnung
§ 7 Inkrafttreten
Schlußformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677) verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:

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§ 1 Erstattungsfähige Aufwendungen


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind

1.
Renten aus eigener Versicherung,

2.
Renten wegen Todes, einschließlich der Zuschläge bei Waisenrenten,

3.
Zusatzleistungen nach den §§ 106 und 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

4.
der Teil des Beitrags zur Krankenversicherung, den nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu tragen hat,

5.
Rententeilbeträge aus Renten nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes,

6.
(weggefallen)

7.
Leistungen, die nach § 307b Abs. 4 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes besitzgeschützt sind,

8.
Leistungen zur Teilhabe.

(2) Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind die Zahlbeträge von Leistungen nach den §§ 9 und 11 dieses Gesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung V. v. 3. November 2015 BGBl. I S. 1925 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 2 Berechnung der Erstattungsbeträge bei Renten und sonstigen Leistungen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Erstattungsbetrag ist bei Renten, die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt sind, der aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errechnete Monatsteilbetrag der Rente, der aufgrund der aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem überführten Ansprüche oder Anwartschaften zu zahlen ist. 2Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem werden Entgeltpunkte (Ost), denen Verdienste von bis zu 7.200 Mark jährlich zugrunde liegen, bei der Berechnung des erstattungsfähigen Betrages nicht berücksichtigt. 3Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte (Ost) werden in dem Verhältnis für die Berechnung des erstattungsfähigen Betrages berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten (Ost) stehen. 4Zusatzleistungen und der von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragende Teil der Beteiligung an den Beiträgen zur Krankenversicherung sind in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die entsprechend ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) zu allen persönlichen Entgeltpunkten (Ost) stehen. 5Zuschläge bei Waisenrenten bestehen in dem Verhältnis aus erstattungsfähigen Aufwendungen, in dem die ihnen zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte (Ost) auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem entfallen. 6Vermindert sich der Monatsbetrag der Rente bei Anwendung der Anrechnungsvorschriften, ist der erstattungsfähige Betrag in dem gleichen Verhältnis zu mindern.

(1a) 1Führt die Vergleichsberechnung nach § 307b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einem höheren Rentenbetrag, ist für die anteilige Erstattung dieses Erhöhungsbetrages das Verhältnis maßgeblich, in dem bisher die nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berechnete Rente aufgeteilt worden war. 2Für die anteilige Erstattung der auf den Erhöhungsbetrag nach Satz 1 entfallenden Zusatzleistungen sowie den darauf entfallenden von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragenden Teil des Beitrags zur Krankenversicherung gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1Erstattungsbetrag ist bei Renten nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes der Monatsteilbetrag der Rente, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Steigerungsbeträge für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem zu allen Steigerungsbeträgen stehen. 2Zusatzleistungen und der von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragende Teil der Beteiligung an den Beiträgen zur Krankenversicherung sind in dem Verhältnis erstattungsfähiger Aufwand, in dem der erstattungsfähige Gesamtbetrag zur Summe der Rentenzahlbeträge steht.

(3) 1Erstattungsbetrag ist bei Leistungen nach § 307b Abs. 4 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes auch der Betrag, der zusätzlich zu der Rente aufgrund der aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem überführten Ansprüche oder Anwartschaften zu zahlen ist. 2Als zusätzlich gezahlter Betrag gilt der Betrag, um den der nach § 307b Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Zahlbetrag die nach § 307b Abs. 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte Rente übersteigt; hierbei sind auch Aufwendungen zu erstatten, die sich aus einer Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages nach § 307b Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergeben. 3Zusatzleistungen und der von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragende Teil der Beteiligung an den Beiträgen zur Krankenversicherung sind in dem Verhältnis erstattungsfähiger Aufwand, in dem die Leistung aus dem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zu dem nach § 307b Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Betrag steht.

(4) 1Der Erstattungsbetrag für Leistungen zur Teilhabe für das Jahr 2016 beträgt 80 Millionen Euro. 2Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2017 jährlich um 4 Millionen Euro gemindert.

(5) Erstattungsbetrag ist bei Leistungen nach den §§ 9 und 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes die durch die Deutsche Rentenversicherung Bund ausgezahlte Leistung in der vom Versorgungsträger mitgeteilten Höhe.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung V. v. 3. November 2015 BGBl. I S. 1925 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 3 Erstattung der Verwaltungskosten


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Deutschen Rentenversicherung Bund werden zur Durchführung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erforderliche Verwaltungskosten im Jahre 2016 in Höhe von 10 Millionen Euro erstattet. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2017 jährlich um 0,5 Millionen Euro vermindert. In einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahre 2021, ist der Erstattungsbetrag auf seine Angemessenheit zu überprüfen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung V. v. 3. November 2015 BGBl. I S. 1925 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 4 Erfassung der Aufwendungen


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund für Leistungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz werden dem Bundesamt für Soziale Sicherung monatlich und in Jahresbeträgen nachgewiesen.

(2) Dem Bundesamt für Soziale Sicherung sind die Aufwendungen nachzuweisen für Leistungen aus den

-
Zusatzversorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz in jeweils einer Summe zusammengefaßt,

-
Sonderversorgungssystemen nach Anlage 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz jeweils getrennt, wobei zusätzlich nach in die Rentenversicherung überführten und von der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgezahlten Versorgungsleistungen zu unterscheiden ist.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung jeweils für den Monat Dezember eines Jahres auch die Anzahl der Zahlfälle für die Zusatzversorgungssysteme nach der Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Nr. 23 bis 27 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz jeweils in einer Summe zusammengefaßt und für die Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz jeweils getrennt mit, wobei zusätzlich nach in die Rentenversicherung überführten und von der Deutschen Rentenversicherung Bund lediglich ausgezahlten Versorgungsleistungen zu unterscheiden ist. Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt den Betrag der Verwaltungskostenerstattung, den Ausgleichsbetrag und den Erstattungsbetrag bei Leistungen zur Teilhabe in dem Verhältnis auf, in dem die jeweilige Anzahl der Zahlfälle aus überführten Versorgungen nach Satz 1 zur Summe dieser Zahlfälle steht.


Text in der Fassung des Artikels 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 5 Vorschüsse


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2 und 3 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland monatliche Vorschüsse. Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Vorschüsse fest.


Text in der Fassung des Artikels 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 6 Durchführung des Erstattungsverfahrens und der Abrechnung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Erstattungsverfahren wird für das Kalenderjahr durchgeführt. Dabei sind die Aufwendungen zu berücksichtigen, die rechnungsmäßig dem Kalenderjahr zuzuordnen sind.

(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt die Summe der vom Bund geleisteten monatlichen Vorschüsse den endgültigen Erstattungsbeträgen gegenüber und führt die Schlußabrechnung durch.


Text in der Fassung des Artikels 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 7 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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