(1) Der Disziplinarvorgesetzte bestellt für den Wahlvorstand nach §
4 Absatz 4 Satz 1 des
Soldatenbeteiligungsgesetzes Ersatzmitglieder in ausreichender Zahl.
(2) Die Wahl des Wahlvorstandes in einer Wahlversammlung nach §
4 Abs. 4 Satz 2 des
Soldatenbeteiligungsgesetzes erfolgt durch Handaufheben. Der Disziplinarvorgesetzte bestellt die drei Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben; als Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes bestellt er in ausreichender Zahl die Wahlberechtigten mit den nächsthöheren Stimmenzahlen. Zum Vorsitzenden soll er das Mitglied des Wahlvorstandes bestellen, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat.
(3) Sobald bei einer Wählergruppe die Voraussetzungen für eine Zuteilung nach §
2 Abs. 5 des
Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, meldet der Disziplinarvorgesetzte dies unverzüglich der zuständigen Kommandobehörde. Gleichzeitig legt er einen Vorschlag vor, zu welcher Dienststelle oder Einheit die Wählergruppe zugeteilt werden soll. Die Zuteilung wird mit Bekanntgabe der Entscheidung an den Disziplinarvorgesetzten wirksam. Die Kommandobehörden sollen für wiederkehrende Fälle allgemeine Regelungen treffen.
(4) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, soweit erforderlich, für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.
(5) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und dokumentiert sie.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805