(1) Das Wahlausschreiben enthält
- 1.
- zu jedem Mitglied des Wahlvorstandes den Familiennamen, die Vornamen, den Dienstgrad und die Dienststelle,
- 2.
- den Tag, ab dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
- 3.
- den Ort, an dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
- 4.
- das Fristende für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,
- 5.
- den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können,
- 6.
- den Ort und den Zeitraum der Wahl sowie der öffentlichen Auszählung der Stimmen und
- 7.
- einen Hinweis auf eine nach § 11 Absatz 1 Satz 2 angeordnete Briefwahl.
(2) Der Wahlvorstand hängt an allgemein zugänglichen Stellen eine Ausfertigung oder Kopie des Wahlausschreibens aus. Die Aushänge sind bis zum Abschluss der Stimmabgabe in lesbarem Zustand zu halten. Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand zu berichtigen.
(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, daß
- 1.
- nur Soldaten wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- 2.
- Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
- 3.
- ein Wahlvorschlag von mindestens drei wahlberechtigten Soldaten unterzeichnet sein muß,
- 4.
- die schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegen muß,
- 5.
- jeder Soldat nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf,
- 6.
- nur fristgerecht eingegangene Wahlvorschläge berücksichtigt werden,
- 7.
- nur gewählt werden kann, wer in einem gültigen Wahlvorschlag aufgenommen worden ist,
- 8.
- ein Soldat, der verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 13 SBGWV Vereinfachtes Wahlverfahren (vom 31.08.2012) ... betragen wird. § 3 Absatz 1, die §§ 4 und 5 Absatz 2, die §§ 6 bis 9, § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3, die §§ 11 und 12 Absatz 2 sowie ...
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805