(1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen. Er darf für jeden Bewerber höchstens eine Stimme abgeben.
(2) Jeder Wahlberechtigte erhält vom Wahlvorstand einen Stimmzettel, auf dem die Bewerber in der Reihenfolge der Bewerberliste aufgeführt sind.
(3) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den Stimmzettel, faltet ihn in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und legt ihn in die Wahlurne.
(4) Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen während der Zeit anwesend sein, in der die Stimmen abgegeben werden können. Sie sorgen für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 13 SBGWV Vereinfachtes Wahlverfahren (vom 31.08.2012) ... § 3 Absatz 1, die §§ 4 und 5 Absatz 2, die §§ 6 bis 9, § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3, die §§ 11 und 12 Absatz 2 sowie § 15 Absatz ...
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 1. SBGWVÄndV Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz ... das Wort „Soldaten" durch das Wort „Bewerber" ersetzt. 10. § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den ... die Wahl wegen großer Entfernung einzelner Teile eines Wahlbereiches nicht nach § 10 Absatz 3 und 4 durchgeführt werden, kann der Wahlvorstand im Einvernehmen mit dem ... § 3 Absatz 1, die §§ 4 und 5 Absatz 2, die §§ 6 bis 9, § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3, die §§ 11 und 12 Absatz 2 sowie § 15 Absatz ...