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§ 15 - Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 15 Bekanntgabe des Wahlergebnisses



(1) Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl unverzüglich durch das Aushängen der Wahlniederschrift bekannt.

(2) Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich die als Vertrauensperson oder Stellvertreter Gewählten und den Disziplinarvorgesetzten. Soweit die Gewählten nicht binnen dreier Werktage die Ablehnung schriftlich erklären, gilt die Wahl als angenommen.



 

Zitierungen von § 15 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SBGWV Vereinfachtes Wahlverfahren (vom 31.08.2012)
... § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3, die §§ 11 und 12 Absatz 2 sowie § 15 Absatz 2 werden nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 1. SBGWVÄndV Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
... § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3, die §§ 11 und 12 Absatz 2 sowie § 15 Absatz 2 werden nicht angewendet. § 13a Ablauf des vereinfachten ...