(1) Jeder Wahlberechtigte kann gegen das Wählerverzeichnis innerhalb von zwei Wochen nach dessen Auslegung schriftlich Einspruch beim zuständigen Wahlvorstand einlegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der zuständige Wahlvorstand unverzüglich. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll der Betroffene gehört werden, wenn er nicht selbst den Einspruch eingelegt hat. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer und dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor dem Versenden der Wahlunterlagen, schriftlich mitzuteilen.
(3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.
(4) Versäumt ein Einspruchsberechtigter die Frist nach Absatz 1, obwohl er den Einspruchsgrund kannte oder ihm eine Kenntnisnahme zumutbar gewesen wäre, ist eine spätere Anfechtung nach §
47 des
Soldatenbeteiligungsgesetzes unter Berufung auf diesen Einspruchsgrund ausgeschlossen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805