(1) Über das Wahlergebnis fertigen der zentrale Wahlvorstand und die dezentralen Wahlvorstände Wahlniederschriften an, die von allen anwesenden Mitgliedern des jeweiligen Wahlvorstandes zu unterzeichnen sind. Jede Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen, die Zahl der
- 1.
- Wahlberechtigten,
- 2.
- Wahlbriefe und Stimmzettelumschläge, die nach § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 29 Absatz 3 Satz 1 ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen sind,
- 3.
- gültigen Stimmzettel,
- 4.
- ungültigen Stimmzettel und
- 5.
- Stimmen, die auf den jeweiligen Bewerber entfallen, wobei die Statusgruppe des Bewerbers anzugeben ist.
(2) Die Wahlniederschrift des zentralen Wahlvorstandes enthält die Namen der in diesem Wahlgang gewählten Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses.
(3) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805