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§ 6 - Versicherungs-Meldeverordnung (VersMeldeV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 793 (Nr. 18)
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-9 Versicherungsaufsichtsrecht

§ 6 Zurückweisung von Daten



1Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die

1.
nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate einhalten oder

2.
nicht die erforderliche Datenqualität nach § 4 Absatz 1 und 2 aufweisen oder

3.
keine korrekte Unternehmenskennung nach § 5 angeben.

2Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. 3Die Zurückweisungsnachricht im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und die Nachricht über das negative Validierungsergebnis im Fall des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind beim MVP-Portal abrufbar.



 

Zitierungen von § 6 VersMeldeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VersMeldeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersMeldeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 VersMeldeV Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) 1374/2014
... 2 Absatz 3 bis 5, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 6 Satz 1 entsprechend. (2) Die betroffenen Unternehmen haben die ...