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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2016 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Öllein im Rahmen der Saatgutanerkennung 2016 (ÖlleinSaatgAnerkV k.a.Abk.)

V. v. 26.04.2016 BAnz AT 28.04.2016 V1
Geltung ab 29.04.2016 bis 30.09.2016; FNA: 7822-6-50 Sortenschutz, Saatgut

§ 2



Jede Packung oder jedes Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier zu versehen, in dem auf die verminderte Keimfähigkeit hingewiesen wird. Das Zusatzetikett oder das Begleitpapier ist nicht erforderlich, soweit die Keimfähigkeit in einer dem § 31 Satz 2 der Saatgutverordnung genügenden Weise angegeben wird.