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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2016 aufgehoben

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Öllein im Rahmen der Saatgutanerkennung 2016 (ÖlleinSaatgAnerkV k.a.Abk.)

V. v. 26.04.2016 BAnz AT 28.04.2016 V1
Geltung ab 29.04.2016 bis 30.09.2016; FNA: 7822-6-50 Sortenschutz, Saatgut

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 1a in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 22 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


§ 1



(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.1.8 Position „sonstiger Lein" Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Öllein der Sorten „Amon", „Lirina" und „Serenade" 75 vom Hundert der reinen Körner.

(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. September 2016 in den Verkehr gebracht werden.


§ 2



Jede Packung oder jedes Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier zu versehen, in dem auf die verminderte Keimfähigkeit hingewiesen wird. Das Zusatzetikett oder das Begleitpapier ist nicht erforderlich, soweit die Keimfähigkeit in einer dem § 31 Satz 2 der Saatgutverordnung genügenden Weise angegeben wird.


§ 3


§ 3 ändert mWv. 1. Oktober 2016 ÖlleinSaatgAnerkV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2016 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. April 2016.


Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt