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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2016 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Öllein im Rahmen der Saatgutanerkennung 2016 (ÖlleinSaatgAnerkV k.a.Abk.)

V. v. 26.04.2016 BAnz AT 28.04.2016 V1
Geltung ab 29.04.2016 bis 30.09.2016; FNA: 7822-6-50 Sortenschutz, Saatgut

§ 1



(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.1.8 Position „sonstiger Lein" Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Öllein der Sorten „Amon", „Lirina" und „Serenade" 75 vom Hundert der reinen Körner.

(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. September 2016 in den Verkehr gebracht werden.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Öllein im Rahmen der Saatgutanerkennung 2016

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ÖlleinSaatgAnerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖlleinSaatgAnerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ÖlleinSaatgAnerkV
... mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier zu versehen, in dem auf ...