Auf Personen, die nach
§ 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung aufgefordert wurden, sind
§ 4 Absatz 2 Satz 1 und
§ 6 Absatz 2 Satz 4 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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