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Änderung § 10 PBZugV vom 16.11.2007

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§ 10 PBZugV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2007 geltenden Fassung
§ 10 PBZugV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Unterrichtung anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union


(Text neue Fassung)

§ 10 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen


vorherige Änderung

Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständig für Unterrichtungen nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fassung.



(1) Berufsqualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben wurden, sind von der Genehmigungsbehörde in unmittelbarer Anwendung der Artikel 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), insbesondere der Artikel 4, 5, 8, 10 bis 16, 19, 50, 51 und 56, anzuerkennen.

(2) 1 Wird in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes die Anerkennung einer im Inland erworbenen Berufsqualifikation beantragt, so arbeitet die Genehmigungsbehörde mit den zuständigen Behörden des anderen Staates zusammen und leistet Amtshilfe. 2 Sie teilt diesen Behörden auf deren Ersuchen mit, ob im Inland eine rechtmäßige Niederlassung besteht oder bestanden hat und ob strafrechtliche Verurteilungen oder andere Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit zu begründen.

(3)
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität unterrichtet die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über die ihm bekannt gewordenen Verstöße gegen die Vorschriften für das Personenkraftverkehrsgewerbe und gemäß Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über die ihm bekannt gewordenen strafrechtlichen Verurteilungen und andere Tatsachen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmens zu begründen.

 

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