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§ 23 - Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)

§ 23 Entziehung der Fahrerlaubnis



(1) 1Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen als untauglich oder unzuverlässig, hat die zuständige Behörde sie ihm zu entziehen. 2Rechtfertigen Tatsachen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde über ein Zeugnis nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 hinaus die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 verlangen. 3Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses gilt als widerleglich unzuverlässig, wenn er seiner Verpflichtung nach § 24 Abs. 7 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist.

(2) Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Inhaber wiederholt einer Auflage nach § 10 Abs. 3 nicht nachkommt.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung.

(4) 1Ist eine Fahrerlaubnis erloschen, hat der Inhaber des Befähigungszeugnisses es unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen. 2Dies gilt auch, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.

(5) Die zuständige Behörde kann die Entziehung mit Auflagen und Bedingungen verbinden oder für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis Fristen festsetzen.

(6) 1Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Fahrerlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder mit, sofern der Inhaber des Befähigungszeugnisses seine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht erfüllt hat. 2Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen können.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 23 BinSchPatentV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 31 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 BinSchPatentV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 BinSchPatentV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPatentV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 BinSchPatentV Befreiungen und Erleichterungen (vom 07.10.2018)
... bei der Prüfung Erleichterungen gewähren. (5) Unbeschadet des § 23 Abs. 5 kann die zuständige Behörde nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer neuen ...
§ 24 BinSchPatentV Wiederholungsuntersuchungen, Ruhen der Erlaubnis (vom 23.12.2016)
... Behörde das unbefristete Ruhen der Erlaubnis anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 oder 2 vorliegen. Sie kann das befristete Ruhen der Erlaubnis nach Maßgabe ... Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis nicht möglich ist. § 23 Abs. 5a Satz 2 gilt ...
§ 24a BinSchPatentV Sicherstellung von Befähigungszeugnissen (vom 23.12.2016)
... dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 23 ) oder deren Ruhen angeordnet (§ 24 Abs. 2 oder 6) wird, so kann das Befähigungszeugnis ...
§ 25 BinSchPatentV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.02.2012)
... 4 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet, 5. entgegen § 22 Satz 3 oder § 23 Abs. 4 Satz 1 ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder nicht oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 1 6. SchiffPolÄndV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Unbeschadet des § 23 Abs. 5 kann die zuständige Behörde nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer neuen ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 31 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... ersetzt. 7. § 18 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. 8. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5a wird aufgehoben. b) Absatz 6 ... 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „nach § 23 Abs. 6" gestrichen. b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- ... 24a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „nach § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 2" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Wörter ... b) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Entscheidung nach § 23 Abs. 1 und 2 oder nach § 24 Abs. 3 und 6" gestrichen. 11. In den Anlagen 1 ...