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§ 14 - Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)

§ 14 Zuständige Behörde



1Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2§ 6 bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 14 BinSchPatentV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 31 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
vom 20.01.2006 BGBl. I S. 220
aktuellvor 01.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 BinSchPatentV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BinSchPatentV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPatentV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 1 6. SchiffPolÄndV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... Antrags, an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebsmaschine befahren haben." 8. § 14 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Zuständig für die Erteilung oder ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 31 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt. 4. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Zuständige Behörde  ... ersetzt. 4. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Zuständige Behörde Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ...