(9503-21)
Die
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom
22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel
626 Absatz 11 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 Satz 2 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- c)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „zuständige Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können."
- 3.
- § 10a wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Absätzen 1 und 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständige Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständigen Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- c)
- In Absatz 6a Satz 1 werden
- aa)
- die Wörter „zuständige Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt und
- bb)
- die Wörter „übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und den" gestrichen.
- 4.
- § 10b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständige Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „für die Entscheidung nach § 10 Abs. 1 und 2 oder nach § 10a Abs. 2 und 5 zuständigen Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „zuständige Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 5.
- § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „entscheiden die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen" durch die Wörter „entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
V. v. 22.03.1989 BGBl. I S. 536, 1102; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016