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§ 12 - Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV-Bin)

V. v. 22.03.1989 BGBl. I S. 536, 1102; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.04.1989; FNA: 9503-21 Bemannung, Befähigungszeugnisse, Lotsen
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§ 12 Gebühren und Auslagen



(1) An Gebühren und Auslagen werden erhoben:

  Euro
1.für die Zulassung zur Prüfung 15,00,
2.für die Abnahme der theoretischen Gesamtprüfung 21,00,
3.für die Abnahme der theoretischen Motorprüfung 18,00,
4.für die Abnahme der theoretischen Segelprüfung 9,00,
5.für die Abnahme der praktischen Prüfung 21,00,
6.für die Erteilung der Fahrerlaubnis 15,00,
7.für die nachträgliche Erteilung von Auflagen 8,00,
8.für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung 21,00,
9.für die Erteilung einer Ersatzausfertigung 21,00,
10.für die Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen
als Unzuständigkeit
die für die beantragte
Handlung vorgesehene Gebühr
ermäßigt sich um ein Viertel,
11.für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 10 Absatz 1) oder
die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 10a
Absatz 1 oder 5)
45,00 bis 135,00,
12.für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die
Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbe-
achtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Form-
vorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
beruht
bis zu 100 Prozent der Gebühr
für die angegriffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung,
mindestens jedoch 15,00,
13.in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs ge-
gen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
bis zu 100 Prozent
der Widerspruchsgebühr,
mindestens 15,00,
14.Reisekosten der Prüfer nach Maßgabe des Bundesreise-
kostengesetzes,
 
15.Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen. 


(2) Die Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Nummer 11 werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, im übrigen von den beauftragten Verbänden festgesetzt und eingezogen.





 

Frühere Fassungen von § 12 SportbootFüV-Bin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 48 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 17.10.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
vom 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
aktuellvor 17.10.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 SportbootFüV-Bin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SportbootFüV-Bin verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportbootFüV-Bin selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SportbootFüV-Bin Prüfungsvoraussetzungen (vom 17.10.2012)
... den Absätzen 2 und 3 erfüllt und die im Einzelfall anfallenden Gebühren nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezahlt ...
§ 11 SportbootFüV-Bin Zuständige Stellen (vom 04.06.2016)
... Auflagen zu erteilen (§ 5 Abs. 3) und 5. nach Maßgabe des § 12 Gebühren und Auslagen zu erheben. Die beauftragten Verbände ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
Artikel 1 SpBootRÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
... den Absätzen 2 und 3 erfüllt und die im Einzelfall anfallenden Gebühren nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezahlt sind." 6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt ... 1 wird die Angabe „0,8" durch die Angabe „0,5" ersetzt. 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 48 WSVZuAnpV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
... und Schifffahrt" ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 6. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und ...