(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungstest, von einer Prüfung, einem Prüfungsteil oder einer Klausur in der Prüfung gilt der Leistungstest, die Prüfung, der Prüfungsteil oder die Klausur als mit null Rangpunkten bewertet.
(2) 1Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt der Leistungstest, die Prüfung, der Prüfungsteil oder die Klausur in der Prüfung als nicht begonnen. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die oder der Studierende nachweist, dass ein wichtiger Grund vorliegt. 3Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 4Auf Verlangen der zuständigen Stelle ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der zuständigen Stelle beauftragt worden ist, vorzulegen; die Kosten trägt der Dienstherr.
(3) 1Die für die Entscheidung über die Genehmigung des Fernbleibens oder des Rücktritts zuständige Stelle bestimmt, ob und inwieweit bereits absolvierte Leistungstests, Prüfungsteile oder Klausuren in Prüfungen gewertet werden und zu welchem Zeitpunkt sie nachgeholt werden. 2Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179