Änderung § 30 GntZollDVDV vom 25.03.2020

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§ 30 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 30 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Englischtest während des Hauptstudiums, Zertifikat


(1) Während des Hauptstudiums haben die Studierenden einen Englischtest nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen abzulegen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Über den Englischtest erhalten die Studierenden ein Zertifikat, aus dem ihr Leistungsstand hervorgeht. 2 Der Einstellungsbehörde ist eine Ausfertigung zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden.

(Text neue Fassung)

(2) Der Englischtest kann mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(3)
1 Über den Englischtest erhalten die Studierenden ein Zertifikat, aus dem ihr Leistungsstand hervorgeht. 2 Der Einstellungsbehörde ist eine Ausfertigung zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden.




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