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Synopse aller Änderungen der GntZollDVDV am 25.03.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. März 2020 durch Artikel 2 der BMFVDAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GntZollDVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
GntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Diplomstudium
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
    § 2 Ziele des Studiums
    § 3 Dauer des Studiums, Laufbahnbefähigung, Diplom
    § 4 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, Dienstaufsicht
    § 5 Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und Prüfungen
    § 6 Bewertung der Leistungen
    § 7 Fernbleiben und Rücktritt
    § 8 Täuschung und Ordnungsverstoß
    § 9 Erholungsurlaub
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
    § 10 Zulassung zum Auswahlverfahren
    § 11 Auswahlkommission
    § 12 Auswahlverfahren
    § 13 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
    § 14 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
    § 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
    § 16 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
    § 17 Einstellung
Abschnitt 3 Studienordnung
    § 18 Aufbau des Studiums
    § 19 Studienplan oder Modulhandbuch, Ausbildungsrahmenplan
    § 20 Ausbildungsleitung, Ausbildende
    § 21 Ausbildungsakte
    § 22 Leistungstests
    § 23 Klausuren
    § 24 Prüfende
    § 25 Inhalt des Grundstudiums
    § 26 Inhalt des Hauptstudiums
    § 27 Inhalt der berufspraktischen Studienzeit
    § 28 Leistungstests während des Grundstudiums
    § 29 Leistungstests während des Hauptstudiums
    § 30 Englischtest während des Hauptstudiums, Zertifikat
    § 31 Diplomarbeit
    § 32 Schriftliche Bestätigungen für Leistungstests des Grund- und des Hauptstudiums
    § 33 Rangpunktzahl des Hauptstudiums und Zeugnis über das Hauptstudium
    § 34 Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit, schriftliche Bewertungen, Zeugnis über die berufspraktische Studienzeit
Abschnitt 4 Prüfungen
    § 35 Laufbahnprüfung
    § 36 Prüfungsamt
    § 37 Prüfungsakte, Einsichtnahme
    § 38 Prüfungskommissionen
    § 39 Prüfungsgrundsätze
    § 40 Zwischenprüfung
    § 41 Bescheid, Zwischenprüfungszeugnis
    § 42 Abschlussprüfung
    § 43 Schriftliche Abschlussprüfung
    § 44 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
    § 45 Mündliche Abschlussprüfung
    § 46 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote
    § 47 Abschlusszeugnis, Diplomurkunde
    § 48 Wiederholung von Prüfungen
    § 49 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
    § 50 Übergangsvorschriften
    § 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1a (neu)




§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

§ 11 Auswahlkommission


(1) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommissionen einrichten. 3 In diesem Fall ist sicherzustellen, dass in allen Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.

(2) 1 Die Auswahlkommission besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes, von denen eine Beamtin oder ein Beamter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehören soll.

2 In begründeten Fällen kann höchstens eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter je Auswahlkommission bestellt werden.

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(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass die Auswahlkommission bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei Beamtinnen oder zwei Beamten des gehobenen Dienstes.

(3) 1 Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern in der Regel für die Dauer von drei Jahren. 2 Wiederbestellung ist zulässig. 3 Die Auswahlkommission soll paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. 4 Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1 Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht. 2 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.



§ 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens


(1) 1 Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus bis zu vier Simulationsübungen und einem strukturierten Interview. 2 Er dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.

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(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens auch Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) 1 Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens darf pro Tag mit höchstens acht Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden. 2 Die Dauer der Simulationsübungen einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeiten und die Dauer des Interviews werden den Bewerberinnen und Bewerbern vor Beginn des mündlichen Teils mitgeteilt. 3 Die Dauer der Simulationsübungen beträgt pro Bewerberin oder Bewerber höchstens 150 Minuten.

(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

(4) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten nach jeder Simulationsübung unabhängig voneinander die mit der Übung überprüften Kompetenzbereiche jeder Bewerberin und jedes Bewerbers. 2 Die Bewertung erfolgt mit Punkten. 3 Die Bewertung des einzelnen Kompetenzbereiches ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Kommissionsmitglieder. 4 Die Bewertung ist vorläufig.

(5) 1 Am Ende jedes Auswahltages führt die Auswahlkommission eine Beratung über die endgültigen Bewertungen durch. 2 Die Gleichstellungsbeauftragte kann an der Beratung teilnehmen. 3 Den Mitgliedern der Personal- und Schwerbehindertenvertretung ist vor Beginn der Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) 1 Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche wird unter Zugrundelegung der festgelegten Gewichtung die Gesamtpunktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. 2 Für das Bestehen des mündlichen Teils wird in der Bewertungssystematik eine Mindestgesamtpunktzahl festgelegt.

(7) 1 Für die einzelnen Kompetenzbereiche können in der Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen vorgesehen werden. 2 Sofern die Mindestpunktzahlen erreicht worden sind, wird aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche eine Gesamtpunktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt.

(8) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat und

2. im Fall des Absatzes 7 Satz 1 in jedem Kompetenzbereich die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Aufbau des Studiums


(1) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:

1. eine fachtheoretische Studienzeit, bestehend aus einem mindestens sechsmonatigen Grundstudium und einem mindestens zwölfmonatigen Hauptstudium, und

2. eine höchstens 18-monatige berufspraktische Studienzeit, bestehend aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Das Hauptstudium und die berufspraktische Studienzeit können in mehrere Teilabschnitte gegliedert werden.

(3) 1 Die fachtheoretische Studienzeit umfasst mindestens 1.920 Lehrveranstaltungsstunden. 2 Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeit betragen mindestens 300 Lehrveranstaltungsstunden.

(4) 1 Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend. 2 Die Studierenden sind zum Selbststudium verpflichtet.

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(4a) Die Hochschule kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können.

(5) 1 Für die fachtheoretische Studienzeit werden die Studierenden von den Ausbildungsbehörden der Hochschule zugewiesen. 2 Die Praktika werden bei der Ausbildungsbehörde durchgeführt. 3 Für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeit werden die Studierenden an die Generalzolldirektion abgeordnet.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2023) 

§ 22 Leistungstests


(1) Während des Studiums werden Leistungstests durchgeführt.

(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden insbesondere in Form

1. einer Klausur,

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2. einer schriftlichen Ausarbeitung,

3. eines Referats oder einer anderen mündlichen Leistung oder

4. einer Anwendung in der Informationstechnik.

(3) 1 Jeder Leistungstest muss mindestens eine Woche im Voraus angekündigt werden. 2 Pro Tag darf von der oder dem Studierenden nur ein Leistungstest gefordert werden.

(4)
Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungstest zu einem späteren Zeitpunkt des Studiums zu erbringen.

(5)
1 Alle Leistungstests sollen bis spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden sein. 2 Ist ein Leistungstest nicht bis spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.



2. einer schriftlichen Ausarbeitung oder

3. eines Referats oder einer anderen mündlichen Leistung.

(3) Klausuren und schriftliche Ausarbeitungen können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(4)
1 Jeder Leistungstest muss mindestens eine Woche im Voraus angekündigt werden. 2 Pro Tag darf von der oder dem Studierenden nur ein Leistungstest gefordert werden.

(5)
Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungstest zu einem späteren Zeitpunkt des Studiums zu erbringen.

(6)
1 Alle Leistungstests sollen bis spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden sein. 2 Ist ein Leistungstest nicht bis spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.

§ 30 Englischtest während des Hauptstudiums, Zertifikat


(1) Während des Hauptstudiums haben die Studierenden einen Englischtest nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen abzulegen.

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(2) 1 Über den Englischtest erhalten die Studierenden ein Zertifikat, aus dem ihr Leistungsstand hervorgeht. 2 Der Einstellungsbehörde ist eine Ausfertigung zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden.



(2) Der Englischtest kann mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(3)
1 Über den Englischtest erhalten die Studierenden ein Zertifikat, aus dem ihr Leistungsstand hervorgeht. 2 Der Einstellungsbehörde ist eine Ausfertigung zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden.

§ 38 Prüfungskommissionen


(1) 1 Das Prüfungsamt richtet für die Bewertung der Zwischenprüfung, der schriftlichen Abschlussprüfung und der mündlichen Abschlussprüfung Prüfungskommissionen ein und bestellt hierfür Mitglieder und Ersatzmitglieder. 2 Es können auch jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 3 Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder für die Prüfungskommissionen der Abschlussprüfung vorschlagen.

(2) 1 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. 2 Wiederbestellung ist zulässig. 3 Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(3) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindestens vier Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Hochschule, von denen eine oder einer den Vorsitz hat.

(4) 1 Eine Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. fünf Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden und

3. sechs Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.

2 Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 können vergleichbare Tarifbeschäftigte zu Beisitzenden bestellt werden. 3 Vier Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Hochschule sein, mindestens acht Mitglieder sollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. 4 Die Prüfungskommissionen sollen paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. 5 Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(5) 1 Eine Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden und

3. drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.

2 Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 können vergleichbare Tarifbeschäftigte zu Beisitzenden bestellt werden. 3 Zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Hochschule sein, mindestens vier Mitglieder sollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. 4 Die Prüfungskommissionen sollen paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. 5 Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen. 6 Werden weibliche Studierende geprüft, muss mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission weiblich sein. 7 Jedes Kommissionsmitglied prüft als Fachprüferin oder Fachprüfer ein Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 6.

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(5a) 1 Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung - abweichend von Absatz 5 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. mindestens zwei und höchstens vier Beamtinnen oder Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.

2 Soweit es erforderlich ist, prüfen die einzelnen Mitglieder als Fachprüferin oder Fachprüfer zwei der Studiengebiete nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 6.

(6) 1 Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. 2 Im Fall des Absatzes 5 Satz 6 ist die Prüfungskommission nur beschlussfähig, wenn mindestens ein weibliches Mitglied anwesend ist. 3 Eine Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 5 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 6 Beratungen der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2023) 

§ 40 Zwischenprüfung


(1) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.

(2) 1 Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. 2 Je eine Klausur wird geschrieben

1. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,

2. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,

3. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und

4. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.

3 Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.

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(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(4)
1 Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn



(3) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(4) Die
Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(5)
1 Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1. mindestens drei Klausuren jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und

2. insgesamt eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

2 Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Die Studierende oder der Studierende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. 2 Für die Einsichtnahme ist § 37 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.



(6) 1 Die Studierende oder der Studierende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. 2 Für die Einsichtnahme ist § 37 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

§ 42 Abschlussprüfung


(1) In der Abschlussprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die schriftliche Abschlussprüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. 2 Die mündliche Prüfung ist bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abzuschließen.



(3) 1 Die schriftliche Abschlussprüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein. 2 Die mündliche Abschlussprüfung ist bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abzuschließen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2023) 

§ 43 Schriftliche Abschlussprüfung


(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer das Hauptstudium sowie die berufspraktischen Studienzeiten absolviert hat.

(2) 1 Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren. 2 Je eine Klausur wird geschrieben

1. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1,

2. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 2,

3. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3,

4. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4,

5. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 und

6. in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

(4)
Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens vier Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.



(3) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(4) Die
Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

(5)
Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens vier Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 45 Mündliche Abschlussprüfung


(1) 1 Die Prüfungsfragen für die mündliche Abschlussprüfung sind den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 zu entnehmen. 2 Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer der genannten Studiengebiete wählen die Fragen aus.

(2) 1 Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2 Eine Gruppe soll aus höchstens sechs Studierenden bestehen. 3 Die Dauer der Prüfung darf je Studierende oder Studierenden 40 Minuten nicht unterschreiten und soll 50 Minuten nicht überschreiten. 4 Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sicher. 5 Die mündliche Prüfung wird durch mindestens eine Pause von angemessener Dauer unterbrochen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1. für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen,

2. die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird,

3. auch für die Einzelprüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen, und

4. die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung 30 Minuten je Studierende oder Studierenden nicht unterschreiten darf.

(2b) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 auf eine Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn

1. die technischen Einrichtungen für eine Nutzung von Videokonferenztechnik nicht zur Verfügung stehen und

2. die Hochschule nicht gewährleisten kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn

a) die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt würde,

b) die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission reduziert würde und

c) die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung verkürzt würde.

(3) 1 Die mündliche Abschlussprüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden dem nicht widersprechen. 2 Mitglieder des Prüfungsamtes dürfen unabhängig vom Einverständnis der Studierenden anwesend sein. 3 Das Prüfungsamt kann unabhängig vom Einverständnis der Studierenden folgenden Personen die Anwesenheit gestatten:

1. Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen,

2. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule,

3. Fachbereichsleiterinnen oder Fachbereichsleitern der Hochschule und

4. in Ausnahmefällen anderen mit der Ausbildung befassten Personen.

4 Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen bleiben unberührt. 5 Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.

(4) 1 Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt für das ihm zugewiesene Studiengebiet die Bewertung vor. 2 Über diesen Vorschlag stimmt die Prüfungskommission ab. 3 Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ist die Durchschnittsrangpunktzahl, die sich aus den Einzelbewertungen für die Studiengebiete ergibt.

(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

(6) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Studierenden die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert die Bewertungen auf Verlangen kurz mündlich.

(7) 1 Über den Ablauf der mündlichen Abschlussprüfung wird eine Niederschrift angefertigt. 2 Diese ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2023) 

§ 46 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote


(1) 1 Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. 2 Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung werden die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet:

1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 4 Prozent,

2. die Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums mit 32 Prozent,

3. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit mit 7 Prozent,

4. die Rangpunkte der sechs Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung mit jeweils 7 Prozent und

5. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent.

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(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung der Quotient aus

1. der Summe aus

a) der 4-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,

b) der 32-fachen Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums,

c) der 7-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit und

d) dem 7-fachen der Rangpunkte für jede der sechs Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung sowie

2. der Zahl 85.

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

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(2a) 1 Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so ist die mündliche Abschlussprüfung dennoch durchzuführen bei Studierenden, die

1. die schriftliche Abschlussprüfung bestanden haben und

2. eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von weniger als 5,00 erreicht haben.

2 In diesem Fall wird der Vorbereitungsdienst bis zu dem Tag verlängert, an dem die mündliche Abschlussprüfung durchgeführt wird. 3 Ist die mündliche Abschlussprüfung durchgeführt worden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung nach Absatz 1 Satz 2 ermittelt.

(3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Festsetzung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.



§ 47 Abschlusszeugnis, Diplomurkunde


(1) Die Studierenden erhalten vom Prüfungsamt einen Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und ein Abschlusszeugnis.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält:

1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden oder nicht bestanden hat,

2. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,

3. die Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums und das Thema der Diplomarbeit,

4. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit,

5. die Rangpunkte der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,

6. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie

7. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.

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(2a) 1 Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, und ist auch nach § 46 Absatz 2a keine mündliche Abschlussprüfung durchgeführt worden, so bleibt im Abschlusszeugnis das Feld zur Angabe der Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung frei. 2 In diesem Fall ist im Abschlusszeugnis zu vermerken, dass die Laufbahnprüfung ohne mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist, und die Rechtsgrundlage für diese Tatsache anzugeben.

(3) Der Bescheid über die Laufbahnprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Eine Ausfertigung des Bescheides und des Abschlusszeugnisses ist der Einstellungsbehörde für die Personalakte zu übersenden.

(5) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, erhalten die Absolventinnen und Absolventen eine Diplomurkunde über die Verleihung des Diplomgrades 'Diplom-Finanzwirtin (FH)' oder 'Diplom-Finanzwirt (FH)'.

(6) 1 Offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden durch das Prüfungsamt berichtigt. 2 Offensichtlich unrichtige Abschlusszeugnisse hat die Absolventin oder der Absolvent zurückzugeben.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2023) 

§ 50 Übergangsvorschriften


(1) Für Studierende, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass

vorherige Änderung

1. an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung tritt und

2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vorgesehenen Beteiligungen des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich sind.



1. an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung tritt,

2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung vorgesehenen Beteiligungen des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich sind,

3. § 38 Absatz 5a, § 43 Absatz 3, § 45 Absatz 2a und 2b, § 46 Absatz 2a sowie § 47 Absatz 2a dieser Verordnung entsprechend gelten und

4. im Fall der Festlegung, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, - abweichend von § 41 Absatz 1 Satz 2 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung - die Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung der Quotient ist aus

a) der Summe aus

aa) der 2-fachen Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung,

bb) der 12-fachen Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums,

cc) der 9-fachen Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten und

dd) dem 9-fachen der Rangpunkte für jede der sechs schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie

b) der Zahl 77.


(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2015 nach § 54 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg teilgenommen haben oder zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, sind die §§ 27 bis 29 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.