- 1.
- an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung tritt,
- 2.
- die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung vorgesehenen Beteiligungen des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich sind,
- 3.
- § 38 Absatz 5a, § 43 Absatz 3, § 45 Absatz 2a und 2b, § 46 Absatz 2a sowie § 47 Absatz 2a dieser Verordnung entsprechend gelten und
- 4.
- im Fall der Festlegung, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, - abweichend von § 41 Absatz 1 Satz 2 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung - die Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung der Quotient ist aus
- a)
- der Summe aus
- aa)
- der 2-fachen Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung,
- bb)
- der 12-fachen Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums,
- cc)
- der 9-fachen Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten und
- dd)
- dem 9-fachen der Rangpunkte für jede der sechs schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie
- b)
- der Zahl 77.
1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom
20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch Artikel
3 Absatz 12 der Verordnung vom
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, außer Kraft.