Erste Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung (1. TabakerzVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.06.2016 BGBl. I S. 1468 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2680
Geltung ab 30.06.2016 bis 29.12.2016
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und des § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 43 Absatz 1 und 3 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

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Artikel 1 Änderung der Tabakerzeugnisverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2016 TabakerzV § 5a (neu), § 26, § 28a (neu)

Die Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 5a Bestimmung von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma".

b)
Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 28a Nachfüllmechanismus".

2.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a Bestimmung von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma

Das bei der Bestimmung von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit einem charakteristischen Aroma nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Tabakerzeugnisgesetzes durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuwendende Verfahren richtet sich nach den Artikeln 2 und 4, Artikel 5 Absatz 1 und 4, den Artikeln 6 und 7 Absatz 1, den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 und 4 und Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 48)."

3.
§ 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
die in Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 15) genannten Informationen."

4.
Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

„§ 28a Nachfüllmechanismus

Der Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes hat den Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 zu genügen."

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Artikel 2 Inkrafttreten


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juni 2016.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung V. v. 29. November 2016 BGBl. I S. 2680 m.W.v. 3. Dezember 2016

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Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt



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