(1) Die Ansprüche sind bis zum 31. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsamt geltend zu machen.
(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- ein fachärztliches Gutachten, in dem Art und Ursache des erheblichen Gesundheitsschadens, sofern bekannt, unter Angabe der verabreichten Dopingsubstanz, angegeben und begründet werden,
- 2.
- eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Antragsteller, durch wen und in welchem Zeitraum ihnen Dopingsubstanzen ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen verabreicht wurden.
2In den Fällen des
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 ist eine entsprechende Erklärung der Mutter beizufügen.
3Bei Unerreichbarkeit der Mutter ist eine entsprechende Erklärung der Antragsteller beizufügen.
(3) 1Verspätet gestellte Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn den Antragstellern eine fristgerechte Antragstellung ohne ihr Verschulden nicht möglich war. 2Unvollständige Anträge sind innerhalb einer vom Bundesverwaltungsamt zu setzenden Frist zu vervollständigen.
(4) Die finanziellen Hilfen werden als Einmalleistung in Höhe von je 10.500 Euro an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2206
Gesetz zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 und Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sowie Bundesbesoldungsgesetzes
G. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2010