(2172-3)
Das
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1993 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel
7 Absatz 6 des Gesetzes vom
7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Bonn" durch das Wort „Berlin" ersetzt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „180 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe „92.033.000 Euro" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „1 Million Deutsche Mark" durch die Angabe „511.000 Euro" ersetzt.
- 3.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „vier" ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850