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§ 16 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 16 Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts



(1) Die ausschreibende Stelle muss die Entscheidung über die Zuschläge nach § 13 und die Höhe des Zuschlagswerts nach § 14 öffentlich bekannt geben.

(2) 1Die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge wird bewirkt, indem die folgenden Angaben auf der Internetseite der ausschreibenden Stelle bekannt gemacht werden:

1.
der Gebotstermin der Ausschreibung, für die die Zuschläge erteilt werden,

2.
die Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten, mit

a)
dem jeweils in ihrem Gebot angegebenen Standort der geplanten Solaranlage,

b)
der Nummer des Gebots nach § 6 Absatz 4, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und

c)
einer eindeutigen Zuschlagsnummer,

3.
der Zuschlagswert nach § 14,

4.
bei einer gemeinsamen Ausschreibung der Staat, dem das bezuschlagte Gebot nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zugeordnet worden ist, und

5.
der Hinweis, dass mit der Veröffentlichung auf der Internetseite der ausschreibenden Stelle die Zuschläge öffentlich bekannt gegeben werden und die vollständigen Entscheidungen an dem Standort der ausschreibenden Stelle von den Bietern eingesehen werden können.

2Die Zuschläge gelten eine Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 als bekannt gegeben.

(3) 1Die ausschreibende Stelle unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben und deren bezuschlagte Gebote der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden sind, unverzüglich über die öffentliche Bekanntmachung. 2Dafür übermittelt sie die Angaben nach Absatz 2 elektronisch und auf Verlangen des Bieters schriftlich.



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Frühere Fassungen von § 16 GEEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 GEEV Erlöschen von Zuschlägen
... Gebots spätestens zwei Jahre nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags nach § 16 Absatz 1 und 2 beantragt haben. Die ausschreibende Stelle muss die nach § 13 Absatz ...
§ 28 GEEV Bestimmung des anzulegenden Werts (vom 01.01.2017)
... beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags nach § 16 Absatz 1 und 2 folgt. Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten ...
§ 37 GEEV Veröffentlichungen (vom 01.01.2017)
... des auf die öffentliche Bekanntgabe des letzten Zuschlags einer Ausschreibung nach § 16 folgenden Kalendermonats die folgenden Daten veröffentlichen: 1. den niedrigsten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... 5 Nummer 5 und Absatz 6, § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 17 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, 2 und Absatz 2 ...