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§ 20 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 20 Erlöschen von Zuschlägen



1Bieter müssen die Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für die gesamte Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots spätestens zwei Jahre nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags nach § 16 Absatz 1 und 2 beantragt haben. 2Die ausschreibende Stelle muss die nach § 13 Absatz 4 registrierte Gebotsmenge entwerten, soweit innerhalb der Frist nach Satz 1 kein Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung gestellt oder soweit ein gestellter Antrag abgelehnt worden ist.



 

Zitierungen von § 20 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GEEV Anforderungen an die Sicherheiten
... der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Satz 2 entwertet worden sind oder 5. der Bieter die Forderung nach § 34 Absatz 1 ...
§ 12 GEEV Ausschluss von Bietern
... zwei vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen oder nationalen Ausschreibungen nach § 20 Satz 2 vollständig entwertet worden ...
§ 34 GEEV Pönalen
... der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Satz 2 entwertet worden sind. Die Pönale ist zu leisten 1. an den ... Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, die nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Satz 2 entwertet worden ist, multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt. Die nach Satz 1 ... hat, der auf den Ablauf der Frist zur Beantragung der Zahlungsberechtigung nach § 20 Satz 1 oder die Rückgabe oder bestandskräftige Rücknahme der Gebotsmenge eines ...
§ 38 GEEV Mitteilungspflichten
... von Zuschlägen für das Gebot, 5. das Erlöschen des Zuschlags nach § 20 , 6. die Entwertung von Gebotsmengen des Gebots nach § 20 oder § 24 und ... des Zuschlags nach § 20, 6. die Entwertung von Gebotsmengen des Gebots nach § 20 oder § 24 und 7. die Rücknahme und den Widerruf einer Zahlungsberechtigung ...