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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.08.2017 aufgehoben
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§ 19 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 19 Rücknahme von Zuschlägen



1Die ausschreibende Stelle kann Zuschläge nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen. 2Die ausschreibende Stelle muss die mit dem Zuschlag nach § 13 Absatz 4 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgenommenen Umfang entwerten.



 

Zitierungen von § 19 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GEEV Anforderungen an die Sicherheiten
... nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Satz 2 entwertet worden sind oder 5. der Bieter die Forderung ...
§ 34 GEEV Pönalen
... wenn mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Satz 2 entwertet worden sind. Die Pönale ist zu leisten ... berechnet sich aus der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, die nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Satz 2 entwertet worden ist, multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt. ...