(1) Die Höhe der Marktprämie nach §
19 Absatz 1 Nummer 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes berechnet sich für Solaranlagen im Bundesgebiet und für Solaranlagen, deren Strom in ein Netz eingespeist wird, das sich in einer Preiszone mit der Bundesrepublik Deutschland befindet, nach den Bestimmungen des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter Berücksichtigung des anzulegenden Werts nach den §§
28 und
29.(2)
1Für Solaranlagen, deren Strom in ein Netz eingespeist wird, das sich nicht in einer Preiszone mit der Bundesrepublik Deutschland befindet, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Anlage
1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Anlage zu dieser Verordnung Anwendung findet.
2Die für die Berechnung der Marktprämie nach der Anlage zu dieser Verordnung maßgebliche Strombörse wird in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt.
(3) In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann für die Berechnung der Höhe der Marktprämie nach §
19 Absatz 1 Nummer 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein von den Absätzen 1 und 2 abweichendes Verfahren festgelegt werden.
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Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ... 1, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4, § 25 Satz 1, § 27 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 32 Absatz 2, § 37 Nummer 2 und ... durch das Wort „Solaranlagen" ersetzt. 21. Die Anlage zu § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... ersetzt. 22. In den Nummern 1.1 und 1.2 Satz 1 der Anlage zu § 27 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „§ 34 Absatz 2 des ...