1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Pönalen der Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach §
3 Absatz 3 der
Erneuerbare-Energien-Verordnung und Zahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als Ausgaben nach §
3 Absatz 4 der
Erneuerbare-Energien-Verordnung verbuchen.
2Sie müssen den Eingang der Pönalen von Bietern nach §
34 der ausschreibenden Stelle unverzüglich mitteilen.
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Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258