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§ 34 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 34 Pönalen



(1) 1Bieter müssen eine Pönale für bezuschlagte Gebote leisten, wenn mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Satz 2 entwertet worden sind. 2Die Pönale ist zu leisten

1.
an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber oder den nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, wenn die bezuschlagten Gebote bei einer gemeinsamen Ausschreibung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet oder bei einer geöffneten nationalen Ausschreibung ausgestellt worden sind,

2.
an die ausländische Stelle, wenn die bezuschlagten Gebote bei einer gemeinsamen Ausschreibung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind.

(2) 1Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, die nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Satz 2 entwertet worden ist, multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt. 2Die nach Satz 1 berechnete Höhe der Pönale verringert sich auf die Hälfte für den Anteil der Gebotsmenge, der vor Ablauf des neunten auf die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung folgenden Kalendermonats zurückgegeben worden ist. 3Für Bieter, die nach Ablauf der Frist nach Satz 2 ihre Zahlungsberechtigung zurückgeben, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1.

(3) 1Die Forderung muss im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrags auf ein Geldkonto des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers oder des nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden; dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird. 2Der Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich dieser Forderung aus der Sicherheit nach § 7 befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf den Ablauf der Frist zur Beantragung der Zahlungsberechtigung nach § 20 Satz 1 oder die Rückgabe oder bestandskräftige Rücknahme der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots folgt.

(4) Die Erfüllung der Forderung richtet sich im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaates; dies ist auch für die Bestimmungen zur Befriedigung aus der Sicherheit nach § 7 anzuwenden.



 

Zitierungen von § 34 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GEEV Sicherheiten
... die Sicherheit werden die Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 34 Absatz 1 oder die Forderungen der ausländischen Stelle gesichert. (2) Die ...
§ 8 GEEV Anforderungen an die Sicherheiten
... § 20 Satz 2 entwertet worden sind oder 5. der Bieter die Forderung nach § 34 Absatz 1 erfüllt hat. (5) Die ausschreibende Stelle verwahrt die ... die Rückgabe oder für die Befriedigung des Gläubigers der Forderung nach § 34 vorliegen; die Sicherheiten werden nicht ...
§ 15 GEEV Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten
... geöffneten nationalen Ausschreibung ausgestellt worden sind, gelten zugunsten der nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anspruchsberechtigten Übertragungsnetzbetreiber, 2. bei ...
§ 35 GEEV Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber (vom 01.01.2017)
... verbuchen. Sie müssen den Eingang der Pönalen von Bietern nach § 34 der ausschreibenden Stelle unverzüglich ...
§ 40 GEEV Festlegungen (vom 01.01.2017)
... 5 eine angemessene Strommenge erzeugt, 10. zur Höhe der Pönalen nach § 34 Absatz 1, wobei die Höhe der Pönale 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge nicht ...
§ 43 GEEV Völkerrechtliche Vereinbarung (vom 01.01.2017)
...  6. abweichend von § 7 die Höhe der Sicherheiten und abweichend von § 34 die Höhe der Pönalen, 7. abweichend von § 9 einen niedrigeren ...