Die ausschreibende Stelle muss auf ihrer Internetseite spätestens zum letzten Kalendertag des auf die öffentliche Bekanntgabe des letzten Zuschlags einer Ausschreibung nach §
16 folgenden Kalendermonats die folgenden Daten veröffentlichen:
- 1.
- den niedrigsten und den höchsten Gebotswert des Gebots, der einen Zuschlag erhalten hat,
- 2.
- die Höhe der Gebotswerte der Gebote, die für geplante Solaranlagen in dem Kooperationsstaat einen Zuschlag erhalten haben,
- 3.
- die in den bezuschlagten Geboten angegebenen Standorte der geplanten Solaranlagen und
- 4.
- die Zuschlagsnummern der bezuschlagten Gebote.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258